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(Bitte geben Sie nachstehende Buchstaben wie folgt ein:Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, die wie Richter Rechtsprechungsorgane sind. Sie werden durch eine Urkunde des Bundesministeriums für Justiz ermächtigt, Gerichtsbarkeit auszuüben. Das Institut des Rechtspflegers ist im Bundesverfassungsgesetz verankert, seine Ausbildung, Aufgabengebiete, Befugnisse und Pflichten sind im Rechtspflegergesetz geregelt.
Es gibt vier Arbeitsgebiete, in denen ein Rechtspfleger tätig werden kann:
- Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
- Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlags und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
- Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
- Sachen des Firmenbuchs.
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist die völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der gerichtlichen Geschäftsstelle, die Eignung zum selbständigen Parteienverkehr, die zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigungen auf dem betreffenden Arbeitsgebiet und natürlich ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung.
Rechtspfleger sind in ihrer Entscheidungsfindung völlig ungebunden und haben sich nur allfälligen Weisungen des zuständigen Richters zu fügen. Derartige Weisungen sind in der Praxis allerdings unüblich und kommen nur sehr selten vor.
Die Aberkennung der Entscheidungsbefugnis erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtspflegertätigkeit auf Dauer nicht mehr erfüllt sind.
MITGLIEDERSTAND der VdRÖ:
499 ordentliche Mitglieder
53 außerordentl. Mitglieder
(Stand: 11.05.2012)
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